In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen drei Formen der Mitgliedschaft unterschieden.
Inhaltsverzeichnis
Pflichtmitgliedschaft
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung greift in der Regel für folgende Personen:
- Personen, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und deren Arbeitsentgelt über 450 € und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 4.800 € pro Monat) liegt
- Studierende, Auszubildende und Praktikanten
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter übernommen (EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld)
- Rentnerinnen und Rentner
Freiwillige Mitgliedschaft
Unter die Freiwillige Mitgliedschaft fallen Personen verschiedener Berufsgruppen. Insbesondere Selbstständige und Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und deren Einkünfte unter 450 € oder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 4.800 € pro Monat) liegen. Die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung werden nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt, sondern sind allein von der versicherten Person zu tragen. Hier sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Personengruppen zu beachten.
Überschreitet das Arbeitsentgelt mit Ablauf des Kalenderjahrs die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 57.600 € im Jahr) und werden die Einkünfte im folgenden Jahr auch darüber liegen, können die Personen zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft und dem Wechsel in die private Krankenversicherung wählen. Das Bundesministerium für Gesundheit spricht deshalb von Versicherunsgfreiheit.
Familienversicherung
Familienangehörige wie Kinder, Eheleute, eingetragene Lebenspartner können in der Familienversicherung beitragsfrei familienversichert sein, sofern der Wohnsitz, bzw. der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt und das Grundeinkommen der mitversicherten Person ein bestimmtes Einkommen nicht überschreitet. Geringfügig beschäftigte Familienmitglieder dürfen nicht mehr als 450 € im Monat verdienen, für alle anderen gilt eine Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt). Für 2017 ist ein maximales Einkommen von 425 € monatlich festgeschrieben. Derzeit sind rund 18 Millionen Angehörige über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert denselben Leistungsansprüchen wir pflichtversicherte Mitglieder.