In Deutschland wurde 2009 die Allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt. Seitdem ist ein Großteil der deutschen Bevölkerung gesetzlich dazu verpflichtet, sich gegen eventuelle Risiken, wie Arbeitslosigkeit, Unfall, Pflegebedürftigkeit, Altersvorsorge und Krankheit, zu versichern.
Grundlegend muss in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen pflicht– und freiwillig versicherten Personen unterschieden werden. Pflichtversichert sind in der Regel Beschäftigte, deren monatliches Einkommen über 450 € liegt und deren jährliche Einkünfte ein bestimmtes Einkommen nicht überschreitet. Für 2017 liegt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bei 57.600 € (4.800 € monatlich). Personen mit einem höheren Einkommen können sich bei den gesetzlichen Krankenkassen entweder freiwillig versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Bei Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und deren regelmäßige Einkünfte über 450 € und unter 4800 € liegen, werden die Beiträge (ohne Zusatzbeitrag) zur gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte von der versicherten Person und vom Arbeitgeber übernommen. Ähnlich verhält es sich u.a. bei Rentnerinnen und Rentnern, hier wird die andere Hälfte lediglich vom Rentenversicherungsträger übernommen.
Entscheidend für die freiwillige Krankenversicherung ist, dass die Kosten allein von der zu versichernden Person getragen werden. Das betrifft u.a. Geringverdiener, Selbstständige oder Beschäftigte, deren Einkünfte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.
Sonderreglungen bestehen für Personen in der Familienversicherung und Empfänger von Arbeitslosengeld.