Krankenkassenwahl

Ursprünglich wurden die Versicherten über ihren Beruf, Betriebszugehörigkeit oder ihren Wohnort automatisch einer Kasse zugewiesen. Eine solche Zuweisung ist 1996 aufgehoben worden und es gibt ein gesetzlich verankertes Krankenkassenwahlrecht. Versicherungspflichtige oder -berechtige Personen haben folgende Wahlmöglichkeiten:

  • die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts
  • jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt
  • die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn
    • sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht
    • die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist

Eine einzige Ausnahme bildet die Landwirtschaftliche Krankenkasse, in der ausschließlich Menschen, die im Agrarwesen beachäftigt sind, versichert werden.