Beziehen Arbeitsuchende Arbeitslosengeld, tritt die sofortige Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, die Leistungsansprüche bleiben uneingeschränkt erhalten. Darunter fallen neben der medizinischen Versorgung auch Einkommensersatzleistungen, wie Kranken-, Schwangerschafts- oder Muttergeld.
Damit der Leistungsanspruch fortbesteht ist eine Meldung über die Arbeitslosigkeit bei der Krankenkasse unbedingt notwendig. Die Mitgliedschaft bei der vorherigen Krankenkasse bleibt bestehen. Die Kosten für die Krankenversicherung (inklusive Zusatzbeitrag) werden vom Jobcenter (Arbeitslosengeld II) oder der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I), übernommen. Daran ändert sich auch dann nicht, wenn der Arbeitssuchende eine geringfügige Beschäftigung mit Einkünften bis 165 € im Monat aufnimmt. Ein Krankenkassenwechsel ist jederzeit möglich, sofern die üblichen Bedingungen für einen Wechsel erfüllt sind.