Rentner, die in Deutschland leben und Rente beziehen, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Pflegeversicherung. Um sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu können, muss die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt sein. Nachgewiesen werden muss eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig, Pflicht- oder Familienversicherung) über mindestens 90 Prozent der letzten Hälfte des Berufslebens.
Sind die Bedingungen erfüllt, hängt die Art der Versicherung von dem versicherungspflichtigen Einkommen des Rentners ab. Liegen die Einnahmen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2017: 4.800 € pro Monat), muss sich der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent wird je zur Hälfte von der Person im Ruhestand und dem Rentenversicherungsträger gezahlt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird von dem Rentner übernommen.
Liegt das versicherungspflichtige Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, muss sich der Rentner freiwillig gesetzlich oder privat versichern. In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wird der allgemeine Beitragssatz plus Zusatzbeitrag vollständig vom Rentner getragen. Darunter fallen neben der Rente auch Versorgungsbezüge und Einkünfte aus Arbeitseinkommen und Vermietung/Verpachtung, Kapitalerträge, private Lebensversicherungen und ausländische Renten. Rentner können sich auch für eine private Krankenversicherung entscheiden.